Dokument-ID: 158079

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 117.

Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes.