Dokument-ID: 158095

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 129.

Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des § 128 mit der Einschränkung, daß die Feststellung der Bruchbelastung auch bei einem Zugversuch am ganzen Strang ermittelt werden darf.