Dokument-ID: 158127

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 153.

Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen.