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Vorschrift
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
§ 4. Erteilung der Betriebsbewilligung
idF BGBl. Nr. 116/1976 | Datum des Inkrafttretens 02.04.1976
(1) Die zuständige Behörde hat über das Ansuchen um Betriebsbewilligung das Ermittlungsverfahren durchzuführen und nötigenfalls einen Augenschein anzuberaumen.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprochen werden kann. Erfordern es die für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgebenden Umstände, insbesondere in jenen Fällen, in denen in einem Teil des Betriebes die für die Betriebsbewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so kann die Bewilligung auf bestimmte Teile des Betriebes beschränkt werden, sofern die Art derselben eine selbständige Führung dieser Betriebsteile zuläßt; andernfalls ist die Betriebsbewilligung nicht zu erteilen. Ist bei einem Betrieb nur für einen Teil desselben eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 notwendig, so hat sich die Bewilligung auf den gesamten Betrieb zu beziehen.
(3) Im Bewilligungsbescheid sind die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, soweit nicht bereits durch auf Grund des § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassene Verordnungen oder der im § 33 dieses Gesetzes angeführten Rechtsvorschriften die Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Zustandes oder zur Durchführung bestimmter Vorkehrungen oder sonstiger Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegeben ist.
(4) Von der Betriebsbewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn den Bedingungen und Auflagen des rechtskräftigen Bescheides entsprochen worden ist. Die Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb ist der zuständigen Behörde und dem Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird die Tätigkeit im Betrieb nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, aufgenommen oder wird der Betrieb nach erfolgter Bewilligung durch mehr als drei Jahre nicht geführt, so erlischt die Bewilligung. Die zuständige Behörde kann diese Fristen auf Grund eines vor Ablauf derselben vom Arbeitgeber gestellten Antrages verlängern, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen, wobei die Frist nur so weit erstreckt werden kann, daß ein Zeitraum von fünf Jahren insgesamt nicht überschritten wird.
(5) Die Wirksamkeit der Betriebsbewilligung wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt.