Dokument-ID: 193065

Vorschrift

Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 43. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

idF BGBl. II Nr. 352/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2002

(1) Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

  1. Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 5,
  2. Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
  3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
  4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
  5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
  6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn

  1. der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
  2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.