Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)
6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten
§ 45a. Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten
idF BGBl. II Nr. 356/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
(2) Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
(3) § 24 Abs. 1 bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.
(4) Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 Abs. 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
- 10 m³ pro Person oder
- 5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
- 5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist,
aufweisen.
(5) Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 5 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.