Dokument-ID: 094690

Vorschrift

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung

§ 49. Eignungs- und Folgeuntersuchungen

idF BGBl. I Nr. 70/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1999

(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn

  1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
  2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.

(3) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) hat im Einzelfall von amtswegen nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung für eine Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1 angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzuschreiben, sofern

  1. es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und
  2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.

(4) Für Untersuchungen gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen mit Ausnahme der Bestimmung, daß die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen sind.

(5) In Anordnungen gemäß Abs. 3 sind Art, Umfang und Zeitabstände der Untersuchungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen müssen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 3 sind vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Das zuständige Arbeitsinspektorat ist hierüber zu verständigen. Erfolgte die Vorschreibung auf Anregung des zuständigen Arbeitsinspektorates, ist dieses vor Aufhebung der Anordnung anzuhören.