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Vorschrift
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)
§ 53. Überprüfung der Beurteilung
idF BGBl. I Nr. 70/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1999
(1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen von amtswegen die übermittelten Befunde und Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.
(3) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben dem Dienststellenleiter mitzuteilen, ob Bedenken gegen eine Beschäftigung mit den betreffenden Tätigkeiten bestehen. Führt die Überprüfung durch die Ärzte des zuständigen Arbeitsinspektorates zu einem von der Beurteilung des untersuchenden Arztes abweichenden Ergebnis, entscheidet, sofern nicht den Bedenken des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) über die Beschäftigung mit den betreffenden Tätigkeiten.
(4) Wenn in der Beurteilung keine Verkürzung des Zeitabstandes vorgesehen ist, eine Verkürzung aber auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion geboten erscheint, entscheidet, sofern nicht den Anregungen des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) über die Verkürzung des Zeitabstandes.
(5) Ist in der Beurteilung eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung vorgesehen, erscheint aber eine solche Verkürzung auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion nicht erforderlich, kann der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) von einer vorzeitigen Folgeuntersuchung absehen und hat hierüber den Bediensteten, den Arzt, der die Untersuchung durchgeführt hat, und das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.
(6) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Anfrage eine Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der Forschung nach § 186 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, darstellt.