Dokument-ID: 094738

Vorschrift

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 92. Berichte

idF BGBl. I Nr. 153/2020 | Datum des Inkrafttretens 29.01.2020

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

(BGBl. I Nr. 153/2020)