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Vorschrift
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)
§ 101. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
idF BGBl. I Nr. 153/2020 | Datum des Inkrafttretens 29.01.2020
(1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.
(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 AschG anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 164/2015)
(3) (Anm. d. Red.: Entfällt gemäß BGBl. I Nr. 210/2013)
(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.
(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:
- § 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt, (BGBl. I Nr. 210/2013)
- § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
- § 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt, (BGBl. I Nr. 210/2013)
- (Anm. d. Red.: Entfällt gemäß BGBl. I Nr. 210/2013)
- § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,
- (Anm. d. Red.: Z 6 wurde gem. BGBl. I Nr. 60/2018 aufgehoben.)
- § 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.
(6) Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend unberührt.
(BGBl. I Nr. 153/2020)