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Dokument-ID: 106405
Vorschrift
Bundes-Elektroschutzverordnung (B-ESV)
§ 1. Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012
idF BGBl. II Nr. 121/2017 | Datum des Inkrafttretens 10.05.2017
(Anm. d. Red.: Titel geändert durch BGBl. II Nr. 121/2017.)
§ 1 Die §§ 1 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass (BGBl. II Nr. 121/2017)
- an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
- an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
- an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.