Dokument-ID: 040911

Vorschrift

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Umweltprüfung

idF BGBl. I Nr. 60/2005 | Datum des Inkrafttretens 05.07.2005

(1) Eine Umweltprüfung von Aktionsplänen ist durchzuführen, sofern die Aktionspläne

  1. einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, festlegen,
  2. voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben oder
  3. einen Rahmen für sonstige Projekte festlegen und die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Wird nur ein Rahmen für sonstige Projekte festgelegt oder werden geringfügige Änderungen eines Aktionsplans vorgenommen, muss anhand der Kriterien für die voraussichtliche Erheblichkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs 2 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 des AWG 2002 geprüft werden, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Umweltstellen sind anzuhören.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs 2 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des AWG 2002 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Aktionspläne auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich der jeweiligen Aktionspläne berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden und den Inhalt des betroffenen Aktionsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Die Umweltstellen sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.

(5) Die für den Aktionsplan zuständige Behörde hat den Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Aktionsplans zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der für den Aktionsplan zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgeben kann. Die Umweltstellen sind anzuhören. Auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Aktionsplans Bedacht zu nehmen.

(6) Wenn der Aktionsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem betroffenen Aktionsplan im Internet zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

  1. wie die Umwelterwägungen in den Aktionsplan einbezogen wurden,
  2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 9 berücksichtigt wurden,
  3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Ausarbeitung des Aktionsplans erfolgt ist und
  4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(7) Die für den Aktionsplan zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.