Dokument-ID: 092675

Vorschrift

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe (B-VbA)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendung von Bestimmungen der VbA

idF BGBl. II Nr. 424/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2020

(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass (BGBl. II Nr. 424/2020)

  1. jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,
  2. in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
  3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  4. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.