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Vorschrift
Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe (B-VbA)
§ 3. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 424/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:
- § 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG),
- jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101 Abs. 5 Z 2 B-BSG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG) und § 71 Abs. 1 AAV (§ 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG).
(4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein:
- bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;
- bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(BGBl. II Nr. 94/2016)
(6) Der Titel der Verordnung und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(BGBl. II Nr. 424/2020)