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Vorschrift
COVID-19-Risikogruppe-Verordnung
§ 2. Medizinische Indikationen
idF BGBl. II Nr. 203/2020 | Datum des Inkrafttretens 06.05.2020
(1) Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG bzw. § 258 Abs. 1 B-KUVG sind:
1. | fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen, wie
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2. | chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie
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3. |
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4. | Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen, wie
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5. | fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen wie
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6. | chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B; | |||||||||
7. | ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40; | |||||||||
8. | Diabetes mellitus
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9. | arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. |
(2) Abgesehen von den in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den in Abs. 1 gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem/der das COVID-19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt/Ärztin in seinen/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.