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Vorschrift
Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
§ 18. Sicherheitsmaßnahmen
idF BGBl. I Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2020
Gelangt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt (Art. 52 der CLP-V), oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat sie bzw. er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese – ohne unnötigen Aufschub – außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.
(BGBl. I Nr. 140/2020)