Dokument-ID: 205106

Vorschrift

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 109/2015 | Datum des Inkrafttretens 14.08.2015

Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
  2. „Gemische“ („Zubereitungen“) sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Zubereitung“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.
  3. „Erzeugnisse“ („Fertigwaren“) sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Fertigware“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.
  4. „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union in Form des Verbringens nach Österreich gilt als Inverkehrbringen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Inverkehrsetzen“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.
  5. „Verwenden“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, innerbetriebliche Befördern, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.
  6. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60 (im Folgenden: PIC-V): 
    1. „Pestizide“ sind Chemikalien gemäß Art. 3 Z 5 der PIC-V;
    2. „Ausfuhr“ ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr sowie die Wiederausfuhr gemäß Art. 3 Z 16 der PIC-V. (BGBl. I Nr. 14/2015)
  7. „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.
  8. „Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ ist ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche/industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien gelten weiters:
    1. Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,
    2. Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,
    3. Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und
    4. andere Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.
  9. Für den Begriff „Biozidprodukt“ gilt die in Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 verwendete Definition. (BGBl. I Nr. 109/2015)

Wird in diesem Bundesgesetz oder auf ihm basierenden Verwaltungsakten auf EU-Rechtsakte Bezug genommen oder werden Durchführungs- oder Ausführungsvorschriften zu EU-Rechtsakten erlassen, gilt auch für die auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verwaltungsakte die in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegte Begriffsbestimmung, sofern sich nicht ausdrücklich anderes ergibt.

(BGBl. I Nr. 7/2012)