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Vorschrift
Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften
idF BGBl. I Nr. 44/2018 | Datum des Inkrafttretens 13.07.2018
(1) Wer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muss hiezu berechtigt sein.
(BGBl. I Nr. 109/2015)
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:
- zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der GewO 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und (BGBl. I Nr. 44/2018)
- Apotheken.
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
1. | Inhaber
(BGBl. I Nr. 109/2015) | ||||||||
2. | gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
| ||||||||
3. | Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, | ||||||||
4. | Chemische Laboratorien gemäß § 103 der GewO 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, (BGBl. I Nr. 44/2018) | ||||||||
5. | zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 der GewO 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, (BGBl. I Nr. 44/2018) | ||||||||
5a. | Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und (BGBl. I Nr. 109/2015) | ||||||||
6. | gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41a ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,
(BGBl. I Nr. 109/2015) |
(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 109/2015)