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Vorschrift
Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
§ 64.
idF BGBl. I Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2020
(1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erforderlich sind, so ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(BGBl. I Nr. 140/2020)
(2) Der Landeshauptmann und – im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 – die Zollbehörden, haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte jährlich schriftlich zu berichten: (BGBl. I Nr. 44/2018)
- REACH-V,
- CLP-V,
- POP-V, (BGBl. I Nr. 140/2020)
- EU-QuecksilberV, (BGBl. I Nr. 140/2020)
- Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und (BGBl. I Nr. 140/2020)
- LMV 2005. (BGBl. I Nr. 140/2020)
(BGBl. I Nr. 7/2012)
(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.
(BGBl. I Nr. 140/2020)