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Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 72. Weitergeltungen
idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024
(1) Die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 52, 55, 56, 58, 61 und 62 als Bundesgesetz weiter.
(2) Die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52 und 59 als Bundesgesetz weiter.
(3) Die Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, gilt mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 3 und 10 über die Bereitstellung von Kraftgastanks auf dem Markt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52, 59 und 60 als Bundesgesetz weiter. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Bereitstellung von kleinen nicht nachfüllbaren Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase auf dem Markt ist die Versandbehälterverordnung 2011 bis zum 30. Juni 2017 anzuwenden. Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, unterliegen der zum Bundesgesetz erhobenen Versandbehälterverordnung 2011 nicht. Die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit derartigen Betankungsgeräten ist demnach zulässig.
(4) Die Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.
(5) Die Verordnung Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2012, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.
(6) Die Verordnung Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V, BGBl. II Nr. 147/2012, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des Kesselgesetzes erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.
(7) Die Verordnung Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern, BGBl. II Nr. 136/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2013, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 8 und § 52 als Bundesgesetz weiter.
(8) Die 2. Druckgeräte-Verbotsverordnung, BGBl. II Nr. 96/2007, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 45 als Bundesgesetz weiter.
(BGBl. I Nr. 140/2024)