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Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 14. Verpflichtungen der Betreiber
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Der Betreiber darf nur druckführende Geräte betreiben, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Druckführende Geräte sind entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben, zu warten und gegebenenfalls periodisch zu kontrollieren.
(3) Ergeben sich während des Betriebes die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, ist unverzüglich für geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen und wenn erforderlich das mangelhafte druckführende Gerät außer Betrieb zu nehmen.
(4) Ist ein druckführendes Gerät nicht ausreichend sicher für den Betrieb oder tritt an einem druckführenden Gerät ein Schadensereignis ein, hat der Betreiber den Eigentümer zu unterrichten.
(5) Der Betreiber hat gemäß den §§ 50 bis 58 sowie 61 und 62 gegebenenfalls die Überwachung der druckführenden Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 nach den jeweils zutreffenden Rechtsvorschriften gemäß § 72 oder nach zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen zu veranlassen.
(6) Ist gemäß Abs. 5 die Überwachung der druckführenden Geräte vorgeschrieben, so hat der Betreiber die druckführenden Geräte sachgemäß für die Durchführung der Überwachung vorzubereiten, damit sie möglichst unbehindert und ohne Gefährdung des Prüfpersonals oder anderer Personen durchgeführt werden können. Nach einer Druckprüfung hat er für das sachgerechte Absenken des Druckes zu sorgen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben, nur hinsichtlich der Einhaltung der Abs. 2 und 3.