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Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 30. Notifizierungsverfahren
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015
(1) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat nur Konformitätsbewertungsstellen zu notifizieren, die die Anforderungen der §§ 18 bis 20 sowie 22 bis 24 erfüllen.
(2) Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instruments NANDO.
(3) Die Notifizierung hat die von der Europäischen Kommission geforderten Angaben, wie die Konformitätsbewertungstätigkeiten, die betreffenden Konformitätsbewertungsmodule und die betreffenden druckführenden Geräte sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.
(4) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Kennnummer zugewiesen. Die notifizierte Stelle hat diese Kennnummer bei ihren Tätigkeiten entsprechend den jeweils zutreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften zu verwenden. Notifizierte Betreiberprüfstellen und anerkannte unabhängige Stellen erhalten keine Kennnummer.
(5) Die notifizierten Stellen samt den ihnen gegebenenfalls zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, werden in einem von der der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instrument veröffentlicht.
(6) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(7) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde gemäß § 26 mit Bescheid.