Dokument-ID: 807919

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Beschwerden gegen notifizierte Stellen

idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024

(1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.

(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen. (BGBl. I Nr. 140/2024)