Dokument-ID: 807921

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015

(1) Stellen, die von Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten notifiziert wurden, sind für die in der Notifizierung genannten Konformitätsbewertungsverfahren und druckführenden Geräten als Konformitätsbewertungsstellen anzuerkennen.

(2) Bei Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Inspektionstätigkeiten in Österreich unterliegen die von anderen Mitgliedstaaten notifizierten Stellen der Überwachung durch die österreichischen Marktüberwachungsbehörden.