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Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 40a. Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024
(1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der EU-Marktüberwachungsverordnung bei einem druckführenden Gerät, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 69 Z 1 zu informieren.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der EU-Marktüberwachungsverordnung ist die Europäische Kommission über den nationalen Kontaktpunkt mittels RAPEX zu informieren.
(BGBl. I Nr. 140/2024)