Dokument-ID: 807943

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Überwachung gemäß Sonderbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für bestimmte Arten von druckführenden Geräten, die von gleichen Schädigungs- und Versagensmechanismen betroffen sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 53, mit Verordnung Sonderbestimmungen für wiederkehrende Untersuchungen dieser Geräte hinsichtlich Art und Umfang, Aufgaben des Betreibers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie der Prüffristen festlegen. (BGBl. I Nr. 140/2024)

(2) Druckführende Geräte, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 1 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und unbeschadet des § 54 Abs. 3 gemäß dieser zu überprüfen. Ausgenommen sind jene druckführenden Geräte, die Teil einer Installation sind, welche einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt ist.