Dokument-ID: 807951

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 63. Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat

idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024

Bezüglich der Anerkennung von wiederkehrenden Untersuchungen an druckführenden Geräten, ausgenommen Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, wird unbeschadet der Bestimmungen zur Wiederinbetriebnahme gemäß § 62 auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 1, verwiesen.

(BGBl. I Nr. 140/2024)