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Dokument-ID: 807973
Vorschrift
Druckgerätegesetz
Teil 5
Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie Vergabe von Unteraufträgen
- Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß den §§ 18 bis 20 bestimmte mit der Konformitätsbewertung oder Inspektion verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage I Teile 1 bis 4 erfüllt, und die notifizierende Behörde gemäß § 26 entsprechend zu unterrichten.
- Die Konformitätsbewertungsstellen haben die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind, zu tragen.
- Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.
- Die Konformitätsbewertungsstellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde gemäß § 26 bereitzuhalten.