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Dokument-ID: 063129
1. Hauptstück
1. ABSCHNITT
Vorschrift
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
1. Hauptstück
Arbeiten in Druckluft
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- Überdruck der Druck in kp/cm², der über dem atmosphärischen Luftdruck liegt,
- Arbeiten in Druckluft Arbeiten in Räumen, in denen der Überdruck mindestens 0,1 kp/cm² beträgt,
- Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden; dazu gehören ferner die Räume, die für das Ein- und Ausfahren von Personen oder für die Beförderung von Materialien und Geräten dienen,
- Personenschleusen Räume, in denen die Druckänderung für das Ein- und Ausschleusen von Personen vorgenommen wird,
- Rekompressionskammern Räume, in denen Personen, bei welchen sich Symptome einer Dekompressionskrankheit gezeigt haben, wieder unter einen Überdruck gesetzt werden können,
- Materialschleusen Räume, die ausschließlich dazu dienen, Material und Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser heraus zu bringen, und als
- Kombinierte Schleusen Räume, in denen die Druckänderung für das Ein- und Ausschleusen von Personen vorgenommen wird und die auch mit Einrichtungen ausgestattet sind, um Material und Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser heraus zu bringen.