Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 20. Messen von Druck, Temperatur und Luftfeuchtigkeit
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) In jeder Arbeitskammer, Personen- und Kombinierten Schleuse, Rekompressionskammer und im Kompressorraum muß ein Druckmesser, in Personen- und Kombinierten Schleusen sowie in Rekompressionskammern überdies auch eine Uhr vorhanden sein, wobei Druckmesser und Uhr so angebracht sein müssen, daß sie von der mit der Druckregelung betrauten Person bei ihrer Tätigkeit gut beobachtet werden können. Außerdem muß sich an der Außenseite jeder Rekompressionskammer ein Druckmesser mit gleicher Skaleneinteilung und Meßgenauigkeit befinden, wie jener des Druckmessers innerhalb der Kammer. In Rekompressionskammern, bei einem Überdruck von mehr als 1,1 kp/cm² auch in Personen- und Kombinierten Schleusen, muß der Druckverlauf in Abhängigkeit von der Zeit durch ein geeignetes Gerät selbsttätig mit der notwendigen Genauigkeit und Deutlichkeit aufgezeichnet werden.
(2) Druckmesser, nach deren Anzeige das Ein- und Ausschleusen von Personen sowie die Regelung des Überdruckes vorgenommen wird, und Druckmesser von Rekompressionskammern müssen einen Gehäusedurchmesser von mindestens 160 mm haben und geeicht sein; auf die ordnungsgemäße Funktion hinsichtlich der Druckanzeige ist zu achten. Bei einem Überdruck bis 2,5 kp/cm² darf der Skalenendwert nicht mehr als 4 kp/cm² und bei einem solchen über 2,5 kp/cm² nicht mehr als 6 kp/cm² betragen. Bei Druckmessern für Rekompressionskammern darf der Skalenendwert nicht über 8 kp/cm² liegen.
(3) Zur Messung der Temperatur ist an geeigneter Stelle in Arbeitskammern, Personen- und Kombinierten Schleusen, in Rekompressionskammern und im Freien je ein Thermometer aufzuhängen. Die Thermometer müssen durch eine Metallhülse geschützt sein und in ihrer Meßgenauigkeit übereinstimmen. Das im Freien aufgehängte Thermometer muß einen Meßbereich von –30 Grad C bis 50 Grad C besitzen.
(4) Zur Messung der Luftfeuchtigkeit in den Arbeitskammern muß ein geeignetes Hygrometer im Büro der fachkundigen Aufsicht bereitgehalten werden.