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Vorschrift
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für Druckluft- und Taucherarbeiten
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 47. Pflichten der Arbeitgeber
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß bei Druckluft- oder Taucherarbeiten der notwendige Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegeben ist und vor allem bei der Vorbereitung und Durchführung solcher Arbeiten die Bestimmungen dieser Verordnung sowie allenfalls erteilte behördliche Aufträge eingehalten werden. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß
- vor Beginn der Arbeiten die vorgeschriebene Meldung erstattet wird, die Arbeiten nur unter der vorgeschriebenen fachkundigen Aufsicht durchgeführt und bei den Arbeiten nur solche Personen verwendet werden, die den für einzelne Tätigkeiten festgelegten Anforderungen entsprechen,
- Einrichtungen, Mittel und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen, die mindestens den an diese zu stellenden Anforderungen genügen,
- die Ausführung der Arbeiten und die Verhaltensweise der dabei Beschäftigten dem Schutzbedürfnis Rechnung trägt,
- die geforderten Überprüfungen und Untersuchungen von Einrichtungen, Mitteln und Ausrüstungsgegenständen auf ordnungsgemäßen Zustand durch hiefür bestimmte Personen in den vorgeschriebenen Zeitabständen vorgenommen werden und
- die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Vormerke über die ärztlichen Untersuchungen, Prüfung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Ausrüstungsgegenständen, Untersuchung solcher Gegenstände und über bestimmte Arbeitsabläufe ordnungsgemäß geführt und diese Aufzeichnungen oder Vormerke den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen oder Vormerke zu gewähren.
(2) Die Vordrucke für die vom Schleusenwärter zu führenden Aufzeichnungen und für das Auftauchprotokoll sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Aufzeichnungen und Protokolle durch mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes ergibt, dürfen nur Personen, denen die fachkundige Aufsicht obliegt, bei deren Abwesenheit ihr Stellvertreter, von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer soweit zulassen, als dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.