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Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 7. Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Risiko
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016
Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, dürfen die in § 24 genannte CE-Kennzeichnung, unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.