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Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 12. Pflichten der Händler
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016
(1) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm oder ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.
(2) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen oder deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz darüber zu unterrichten.
(3) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß § 7 auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.
(4) Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.