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Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 9. Pflichten der Hersteller
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016
(1) Die Hersteller haben, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, zu gewährleisten, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller haben, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß § 7 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, zu gewährleisten, dass diese gemäß der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.
(3) Bei den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 haben die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang III zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 17 durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(4) Wurde mit dem Verfahren gemäß Abs. 3 nachgewiesen, dass die Druckgeräte oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 den geltenden Anforderungen entsprechen, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.
(5) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen von Druckgeräten oder Baugruppen 10 Jahre lang für die zuständigen Behörden bereithalten.
(6) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(7) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß § 7 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.