Dokument-ID: 823103

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen

§ 15. Konformitätsvermutung

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016

(1) Bei Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, deren Fundstellen gemäß § 21 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entsprechen.