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Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 22. Betreiberprüfstellen
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016
(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 17 und 18, die ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine vom Betreiber unabhängige notifizierte Stelle vorschreiben, dürfen Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer entsprechend notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde, in Verkehr gebracht und von den Betreibern in Betrieb genommen werden. Die Betreiberprüfstellen haben die Anforderungen gemäß § 20 Druckgerätegesetz zu erfüllen.
(2) Die Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.
(3) Die Druckgeräte oder Baugruppen nach Abs. 1 dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört. Die Gruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anzuwenden.
(4) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.
(5) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen gelten die Verfahren der Module A2, C2, F und G nach Anhang III.