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Dokument-ID: 823119
Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 25. Formale Nichtkonformität von Druckgeräten oder Baugruppen
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016
Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
- Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von § 24 Abs. 4 angebracht oder wurde nicht angebracht.
- Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Z 3.3 wurde nicht durchgeführt oder wurde unter Verletzung von § 24 oder Anhang I Z 3.3 durchgeführt.