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Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 32. Pflichten der Hersteller
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Wenn die Hersteller ihre einfachen Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, in Verkehr bringen, haben sie zu gewährleisten, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang V entworfen und hergestellt wurden.
(2) Wenn die Hersteller ihre einfachen Druckbehälter, deren Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, in Verkehr bringen, haben sie zu gewährleisten, dass diese in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.
(3) Der Hersteller hat für einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, die technischen Unterlagen nach Anhang VI zu erstellen und das in § 39 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, den anwendbaren Anforderungen entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang VII Z 1 genannten Aufschriften anzubringen.
(4) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, die in Anhang VII Z 1 festgelegten Aufschriften tragen.
(5) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters 10 Jahre lang für die zuständigen Behörden bereithalten.
(6) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang VII Z 2 beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.