Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 35. Pflichten der Händler
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Bevor die Händler einen einfachen Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, auf dem Markt bereitstellen, haben sie zu überprüfen, ob der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeichnung und den Aufschriften gemäß Anhang VII Z 1 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen, die in Anhang VII Z 2 genannte Betriebsanleitung und die dort genannten Sicherheitsinformationen beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.
(2) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang V übereinstimmt, darf er diesen einfachen Druckbehälter nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz darüber zu unterrichten.
(3) Bevor die Händler einen einfachen Druckbehälter, dessen Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, auf dem Markt bereitstellen, haben sie zu überprüfen, dass er die in Anhang VII Z 1.2 festgelegten Aufschriften trägt, dass die in Anhang VII Z 2 genannte Betriebsanleitung und die dort genannten Sicherheitsinformationen beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.
(4) Solange sich ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang V nicht beeinträchtigen.