Dokument-ID: 823151

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Identifizierung der Wirtschaftsakteure

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

(1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. von denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben;
  2. an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.