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Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 39. Konformitätsbewertungsverfahren
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Vor ihrer Herstellung werden einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, wie folgt der EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang VI Z 1 unterzogen:
1. | Einfache Druckbehälter, die nach den harmonisierten Normen gemäß § 38 hergestellt wurden, hat der Hersteller wahlweise
zu unterziehen. |
2. | Bei einfachen Druckbehältern, die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß § 38 hergestellt werden, hat der Hersteller ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des vollständigen einfachen Druckbehälters sowie die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise für die Prüfung und Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des einfachen Druckbehälters (Modul B-Baumuster) zur Prüfung vorzulegen. |
(2) Einfache Druckbehälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
1. | wenn das Produkt PS.V mehr als 3000 bar.Liter beträgt: Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang VI Z 2; |
2. | wenn das Produkt PS.V nicht mehr als 3000 bar.Liter, jedoch mehr als 200 bar.Liter beträgt, nach Wahl des Herstellers gemäß einer der folgenden:
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3. | wenn das Produkt PS.V nicht mehr als 200 bar.Liter, jedoch mehr als 50 bar.Liter beträgt, nach Wahl des Herstellers gemäß einer der folgenden:
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(3) Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind in Deutsch oder in einer anderen von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache auszuführen.