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Dokument-ID: 823172
Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 45. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union in das österreichische Recht umgesetzt:
- (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 59/2016 gilt ab 19.07.2016:
„1. Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 112. Gemäß Art. 49 Abs. 2 vorletzter Satz der Richtlinie 2014/68/EU gelten Verweise auf die Richtlinie 97/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, ABl. Nr. L 181 vom 09.07.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 und aufgehoben mit Wirkung zum 19.07.2016 durch die Richtlinie 2014/68/EU, ab 19.07.2016 als Verweise auf die Richtlinie 2014/68/EU.“) - Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45. Gemäß Art. 42 Abs. 1 vorletzter Satz der Richtlinie 2014/29/EU gelten Verweise auf die Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter, ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2009 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 und aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/29/EU, ab 20.04.2016 als Verweise auf die Richtlinie 2014/29/EU.