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Vorschrift
Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V)
Anhang 5
Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5
DURCHFÜHRUNG VON TAUCHARBEITEN (TÄTIGKEIT ALS SIGNALPERSON)
Ausbildungsinhalte | Unterrichtseinheiten (Teilgebiete) | ||
| a) Allgemeine Taucharbeiten | b) Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten | c) Tätigkeit als Signalperson |
1. Fachrechnen, physikalische Grundlagen | 15 | 15 | 15 |
2. Fachzeichnen | 8 | 8 | 8 |
3. Tauchgerätekunde (einschließlich Zubehör, Tauchhilfseinrichtungen), Verwendung und Wirkungsweise, Bedienung und Wartung, Druckkammern, Unterwasserarbeitsgeräte | 20 | 20 | 20 |
4. Arbeitskunde (Verhältnisse der Tauchstelle, Einflussfaktoren Wasser, Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren), Arbeits- und Tauchpläne, Tauchergruppe, Sicherungsmaßnahmen, Kommunikation | 32 | 32 | 32 |
5. Tauchmedizinische Grundkenntnisse, Erste-Hilfe-Maßnahmen | 43 | 43 | 43 |
6. Arbeitnehmerschutz vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien über die sichere Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) | 12 | 12 | 12 |
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie) | 130 | 130 | 130 |
Frei gestaltbare UE | 20 | 20 | 20 |
Praktische Übungen | 120 | 60 | 16 |
GESAMTZAHL UE | 270 | 210 | 166 |