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Vorschrift
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)
§ 4. Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche
idF BGBl. II Nr. 247/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
(1) Der gesamte Bereich innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggas-Zapfsäule, in dem sich Bauteile befinden, die Flüssiggas führen, ist explosionsgefährdet und gilt als Zone 1. Der explosionsgefährdete Bereich außerhalb der Flüssiggas-Zapfsäule erstreckt sich, sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, bis zu einem Abstand von 0,2 m um das Schutzgehäuse von der Schutzgehäuseoberkante bis zum Erdboden; er ist der Zone 2 zuzurechnen. Diese beiden Zonen sind im Anhang 2 durch zwei Beispiele dargestellt.
(2) Der explosionsgefährdete Bereich des Flüssiggas-Zapfgerätes erstreckt sich bis zu einem Abstand von 0,2 m um die Konturen des Flüssiggas-Zapfgerätes von der Oberkante bis zum Erdboden und gilt als Zone 1. Der explosionsgefährdete Bereich der Zone 2 erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels um die Zone 1, wobei sich die Spitze des Kegels entlang der Oberkante der Zone 1 erstreckt und sich die Basis am Erdboden im Abstand von 1 m von der Zone 1 ergibt. Diese beiden Zonen sind im Anhang 3 dargestellt.
(3) Der explosionsgefährdete Bereich um das Zapfventil während des Befüllvorganges hat die Form einer Kugel mit einem Radius von 0,5 m und ist der Zone 1 zuzurechnen.
(4) Flüssiggaspumpen dürfen im Freien mit oder ohne Schutzgehäuse aufgestellt werden.
- Werden Flüssiggaspumpen im Freien ohne Schutzgehäuse aufgestellt oder ist innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggaspumpe keine Flüssiggaswarneinrichtung in Verbindung mit einem Not-Aus-System installiert, so hat die Form des explosionsgefährdeten Bereichs, sofern Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, dem § 38 FGV zu entsprechen.
- Wird innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggaspumpe eine Flüssiggaswarneinrichtung in Verbindung mit einem Not-Aus-System installiert, so gilt der Bereich innerhalb des Schutzgehäuses als Zone 1 (siehe Abbildung in Anhang 6). Flüssiggaswarneinrichtungen müssen § 18 Abs. 5 entsprechen.
- Sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, ist bei Flüssiggaspumpen mit geringer Förderleistung (bis höchstens 60 l/min) um nicht dauerhaft technisch dichte Verbindungen (wie beispielsweise Wellendurchführungen mit Gleitringdichtungen oder Stopfbüchsen) und um sonstige Flüssiggasaustrittsstellen ein kugelförmiger explosionsgefährdeter Bereich mit einem Radius von mindestens 0,5 m als Zone 1 und ein daran anschließender Kegel mit einem Radius des Basiskreises von mindestens 0,7 m als Zone 2 anzunehmen (siehe Abbildung in Anhang 4). Für in sich geschlossene Flüssiggaspumpen-Systeme (wie beispielsweise Flüssiggaspumpen mit Magnetkupplung) mit geringer Förderleistung entfällt der explosionsgefährdete Bereich.
- Sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, ist bei Flüssiggaspumpen mit geringer Förderleistung (bis höchstens 60 l/min), welche innerhalb eines Schutzgehäuses ohne Flüssiggaswarneinrichtung aufgestellt werden, der Bereich innerhalb des Schutzgehäuses als Zone 1 anzunehmen. Der explosionsgefährdete Bereich der Zone 2 erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels um die Zone 1, wobei sich die Spitze des Kegels entlang der Oberkante der Zone 1 erstreckt und sich die Basis am Erdboden im Abstand von 0,2 m um die Zone 1 ergibt. Diese beiden Zonen sind im Anhang 5 dargestellt.
(5) Werden Flüssiggaspumpen im Inneren von Flüssiggasbehältern eingebaut, so ist für diese Flüssiggaspumpen außerhalb des Flüssiggasbehälters kein zusätzlicher explosionsgefährdeter Bereich anzunehmen.
(6) Flüssiggaspumpen in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß § 36 FGV aufgestellt werden.
(7) Für den explosionsgefährdeten Bereich um Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998.