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Vorschrift
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
3. Hauptstück
Verdampfer, Verdichter und Pumpen
§ 35. Verdampfer
idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003
(1) Für Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
(2) Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase entnommen und in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt, so muss in der Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer eingebaut sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem Aggregat zusammengefasst sind.
(3) Es muss sichergestellt sein, dass in die Verdampfern nachfolgenden Einrichtungen (Druckregler, Gasverbrauchseinrichtung) kein Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler muss ein Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten eingebaut sein.
(4) Die Durchflussrichtung des Flüssiggases durch den Verdampfer muss gut sichtbar gekennzeichnet sein.