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Dokument-ID: 196696
Vorschrift
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
§ 79. Kontrolle
idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich festgehalten sein; dieser Prüfungsbefund muss im Original im Betrieb aufbewahrt werden.