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Vorschrift
Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates
§ 3. Ergebnisprotokoll
idF BGBl. Nr. 30/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Über jede Sitzung des Arbeitnehmerschutzbeirates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:
- Ort, Datum und Dauer der Sitzung,
- den Beratungsgegenstand,
- die Namen der Anwesenden und
- eine Zusammenfassung der von den einzelnen Institutionen zum Beratungsgegenstand vertretenen Standpunkte.
(2) Das Ergebnisprotokoll ist vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an die Institutionen, die zu der Sitzung eingeladen wurden, zu versenden.
(3) Sind auf Grund des Beratungsgegenstandes mehrere Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates notwendig, ist zusätzlich ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse der Sitzungen, der auch allenfalls abweichende Standpunkte der einzelnen Institutionen zu enthalten hat, anzufertigen. Der Bericht ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie den Institutionen, die zu den Sitzungen eingeladen wurden, zu übermitteln.