Dokument-ID: 157620

Vorschrift

Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Geheimhaltung

idF BGBl. Nr. 30/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Teilnehmer/innen an Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ergebnis der Beratungen verpflichtet. Davon ausgenommen ist die Berichterstattung an die entsendende oder beiziehende Institution.