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Vorschrift
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
| Zeitabstände | |
1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten: • [Fußnote: Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.] 4 Wochen |
2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
4. | Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre |
11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß • [Fußnote: Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.] | 2 Jahre |
14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
15. | Toluol | 1 Jahr |
16. | Xylole | 1 Jahr |
17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole | 1 Jahr |
18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
21. | Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen | 1 Jahr |
22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison • [Fußnote: Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.] |
23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
24. | Isocyanate | 1 Jahr |
25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol %, nicht unter 15 Vol %) | 2 Jahre |
28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
(BGBl. II Nr. 26/2014)