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Vorschrift
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
22. Einwirkung durch PHOSPHORSÄUREESTER
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- Schwindelanfälle,
- Appetitlosigkeit,
- Übelkeit.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Im Hinblick auf die fortgesetzte Reizung des parasympathischen Nervensystems durch langsam fortschreitende Senkung des Cholinesterasespiegels ist auf neurologische Symptome in dieser Richtung zu achten bzw. auf Störungen, die ihre Ursache in dieser Verschiebung des vegetativen Gleichgewichts haben.
Blut:
Vor Expositionsbeginn:
- Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im Serum. Der Bezugswert (= Ausgangswert) ist individuell variabel, ist vor Beginn der Exposition zu bestimmen und entspricht 100 %.
Folgeuntersuchung:
Die Folgeuntersuchungen sind nach Ablauf einer Arbeitswoche am Ende eines Arbeitstages durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
- Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im Serum.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreitung von 80 % des individuellen Bezugswertes oder bei einem Wert < 4.000 U/l.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Phosphorsäureester verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :
- Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, insbesondere bei myasthenischen
- Krankheitsbildern,
- chronischen Lebererkrankungen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
- ein Jahr, oder bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern, am Ende der Saison;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
- drei Monate.
(BGBl. II Nr. 26/2014)